Vorsorgeverfügungen

Unsere Beratung und Beurkundung umfasst:

 

  1. Generalvollmachten

  2. Vorsorgevollmachten

  3. Betreuungsverfügungen

  4. Patientenverfügungen

General- und Vorsorgevollmacht

Mit Erreichen der Volljährigkeit gibt es keinen gesetzlichen Vertreter mehr. Wird eine volljährige Person krank, im Alter dement, hat einen Unfall oder erleidet einen Schlaganfall und kann dadurch nicht mehr für sich selbst handeln, so wird für diese Person ein rechtlicher Betreuer (früher: Pfleger oder Vormund genannt) bestellt. Dieser regelt dann deren rechtliche (vermögensrechtliche und medizinische) Angelegenheiten.

Ein Notfall sollte Sie deshalb nicht unvorbereitet treffen. Sie können durch eine General- und Vorsorgevollmacht selbst bestimmen, wer in solchen Fällen für Sie tätig werden soll. Ihren Vertrauenspersonen (z.B. Ehegatten oder erwachsenen Kindern) können Sie für die anstehenden Entscheidungen Leitlinien mit auf den Weg geben und stellen sicher, dass Entscheidungen auch dann in Ihrem Sinne getroffen werden, wenn Sie selbst nicht handlungsfähig sind.

Gerne beraten wir Sie über die Gestaltungmöglichkeiten.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus seine Wünsche äußern, wenn es um die medizinische Behandlung geht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen zu lebensverlängernden Maßnahmen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gerne lassen wir Ihnen unverbindlich unser Datenblatt für die General- und Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung zukommen.

>> Datenblatt General- und Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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